Das Familienrecht: Gesetze und Paragraphen rund um das Scheidungsrecht
§ 1360 BGB – Verpflichtung zum Familienunterhalt
Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
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Datenstand des § 1360 BGB: 23.05.2017
Aktuelle Fassung mit diesem Link
§ 1361 BGB – Unterhalt bei Getrenntleben
Unterhalt bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
§ 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte
Im Zusammenhang mit einer im Eigentum stehenden Immobilie bzw. von Grundbesitz sollten Sie die in § 23 EStG genannten Fristen prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie diese Immobilie verkaufen oder im Zusammenhang mit einem Auszug an den anderen (Ex)Ehepartner übertragen wollen.
ist es aus steuerlicher Sicht vor Auszug immer geboten, den Steuerberater hinsichtlich der konkreten Fristberechnung zu konsultieren (Vermeidung Spekulationssteuer).
eine (meist unerwartete) steuerliche Belastung resultieren, die Sie aber bei Beachtung der Fristen im Vorfeld noch in der Hand haben.